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Rechtliches · Stand Januar 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2026 — überarbeitete Fassung

bic-tec Unternehmensgesellschaft
Am alten Flughafen 1, 04356 Leipzig
Handelsregister: HRB 26933, Amtsgericht Leipzig
Vertreten durch: Ralf Eric Bürger, Geschäftsführender Gesellschafter
Telefon: +49 341 24659470 · E-Mail: info@bic-tec.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a UStG: DE275632343

Hinweis zu dieser Fassung: Diese Version enthält redaktionelle Korrekturen gegenüber der ursprünglichen Fassung (§6.2 Tippfehler „Riegel" → „Regel", §7.1 Tippfehler „bdie ic-tec UG" → „die bic-tec UG", §7.10 Fremdbezeichnung „SauWatch" → „die bic-tec UG", §17.1 Speicherzeiten konkretisiert, §3.3 Verweis auf Auftragsverarbeitungsvertrag als 3.3.4 ergänzt). Die inhaltliche Bedeutung bleibt unverändert.

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der bic-tec UG und dem Kunden mit Bezug auf die Überlassung von Überwachungssystemen und sonstigen Geräten und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch die bic-tec UG.

1.2 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn die bic-tec UG hat ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Solche Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch dann nicht, wenn die bic-tec UG ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen hat.

1.3 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der bic-tec UG und dem Kunden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 „bic-tec UG" ist die bic-tec Unternehmensgesellschaft.

2.2 „Kunde" ist der Kunde der bic-tec UG, dem die bic-tec UG ein Angebot und/oder eine Auftragsbestätigung zukommen lässt.

2.3 „Partei" ist jeweils die bic-tec UG oder der Kunde einzeln.

2.4 „Parteien" sind die bic-tec UG und der Kunde zusammen.

2.5 „Alarmplan" ist ein Dokument, in das der Kunde die Alarmzeiten in Bezug auf das Objekt, die Kontaktpersonen sowie ggf. die Leistungen festlegt, die die bic-tec UG im Alarmfall oder im Falle einer Störung nach Maßgabe von Ziffer 6 einleiten muss.

2.6 „Alarmzeiten" sind die zwischen den Parteien vereinbarten Zeiten, in denen das Überwachungssystem der bic-tec UG aktiviert sein muss.

2.7 „Überwachungsbereiche" sind die konkret mittels des Überwachungssystems zu überwachenden Bereiche des Objekts.

2.8 „Objekt" ist der Ort, die Anschrift, an der die Überwachungsbereiche gelegen sind.

2.9 „Kontaktpersonen" sind die von dem Kunden in dem Alarmplan mit Kontaktdaten benannten Personen, die von der bic-tec UG im Alarmfall oder bei einer Störung zu kontaktieren sind, oder an die das Alarmprotokoll zu übersenden ist.

2.10 „Sicherheitszertifikat" ist ein Dokument, in dem die Überwachungsbereiche des Objekts abschließend festgelegt sind. In dem Sicherheitszertifikat werden außerdem die Alarmzeiten und die Kontaktpersonen bestätigt. Sofern es hinsichtlich der Angaben zu den Alarmzeiten, den Kontaktpersonen, des Objekts oder der Überwachungsbereiche zu einem Widerspruch zwischen dem Alarmplan und dem Sicherheitszertifikat kommt, sind die Angaben im Sicherheitszertifikat maßgeblich.

2.11 „Alarmfall" ist in Ziffer 6.1 definiert.

2.12 „Alarmprotokoll" ist ein Dokument, das die bic-tec UG nach einem verifizierten Alarmfall gemäß Ziffer 6.7 zwecks Information sowie Dokumentation des verifizierten Alarmfalls übersendet.

2.13 „Überwachungssystem" ist das Kameraüberwachungssystem, bestehend aus einem Kameraturm oder einer Kamera einschließlich Software zur Bildaufnahme und zur drahtlosen Übermittlung von Bildaufzeichnungen und ggf. dazugehöriges Zubehör. Diese werden im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung von der bic-tec UG näher bestimmt.

2.14 „Zubehör" ist Zubehör zu dem Kameraüberwachungssystem, wie LiveView, IR-Scheinwerfer, Pufferspeicher, Solarpaneele etc., welche im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung der bic-tec UG näher bestimmt sind.

2.15 „Baudokumentationssysteme" sind kamerabasierte Systeme zu Baudokumentations- und Fortschrittszwecken ohne Alarmmeldungen, einschließlich der dazugehörigen Software, die in der Auftragsbestätigung der bic-tec UG näher bestimmt sind.

2.16 „Geräte" sind Überwachungssysteme (einschließlich Zubehör) und/oder Baudokumentationssysteme und ggf. weitere der bic-tec UG dem Kunden zur Verfügung gestellte Geräte. Diese werden im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung der bic-tec UG näher bestimmt.

2.17 „Liefervoraussetzungen" ist ein mit „Voraussetzungen für Lieferung, Inbetriebnahme und Abholung" überschriebenes Dokument, das insbesondere Voraussetzungen für die Anlieferung, Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme und Abholung von Überwachungssystemen und sonstigen Geräten enthält und die seitens des Kunden einzuhalten sind.

2.18 „LiveView" ist eine online basierte Zugriffsmöglichkeit für den Kunden auf das bewegte Live-Bild der Überwachungs- und/oder Baudokumentationssysteme über eine gesonderte Kamera.

2.19 „Höhere Gewalt" ist in Ziffer 14.1 definiert.

2.20 „Videomaterial" ist in Ziffer 17.1 definiert.

2.21 „Tage" sind Kalendertage, soweit nicht ausdrücklich auf Werktage abgestellt wird.

3. Vertragsschluss, Vertragsgrundlagen, Textform

3.1 Angebote der bic-tec UG sind freibleibend und unverbindlich.

3.2 Bestellungen des Kunden kann die bic-tec UG innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Kunde an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der bic-tec UG in Textform, mit der die bic-tec UG die Bestellung des Kunden annimmt, zustande. Dieses Textformerfordernis erfasst keine nachvertraglichen Änderungen und Ergänzungen. Geht die Auftragsbestätigung verspätet beim Kunden ein, wird der Kunde die bic-tec UG hierüber unverzüglich informieren. Die bic-tec UG bleibt berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem Lieferungen oder Leistungen ausgeführt oder ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

3.3 Bestandteil des Vertrages zwischen der bic-tec UG und dem Kunden, soweit vorhanden, sind auch die folgenden Dokumente:

  1. Sicherheitszertifikat
  2. Alarmplan
  3. Liefervoraussetzungen
  4. Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Ziffer 16

3.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der vorstehend genannten Vertragsbestandteile gelten diese jeweils in der Geltungsrangfolge ihrer Aufzählung. Vorrang vor Vertragsbestandteilen gemäß Ziffer 3.3 im Falle von Widersprüchen haben zudem diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit sich aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt.

3.5 Soweit in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht abweichend angegeben, genügt zur Wahrung der Textform eine Mitteilung per E-Mail, Telefax, Brief oder sonstiger Textform. Einer eigenhändigen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur bedarf es nicht.

4. Vertragsgegenstand

4.1 Die bic-tec UG stellt dem Kunden Geräte mietweise zur Verfügung.

4.2 Ein Überwachungssystem leistet mittels mobiler, über Mobilfunk gesteuerter Technik eine Überwachung der Überwachungsbereiche ausschließlich während der Alarmzeiten. In diesem Rahmen leistet ein Überwachungssystem folgendes: (a) Während der Alarmzeiten erfolgt eine automatisierte Videoanalytik der Überwachungsbereiche (Signalgenerierung); dadurch kann ein Betreten oder Befahren durch Personen und/oder Fahrzeuge in den Überwachungsbereichen festgestellt werden. (b) Es wird im Alarmfall nach Maßgabe von Ziffer 6.1 eine Alarmmeldung ausgelöst, die bei der zertifizierten Not- und Serviceleitstelle der bic-tec UG eingeht (Signalübertragung). Technische Voraussetzung für die Signalgenerierung und -übertragung ist das Bestehen einer Mobilfunkverbindung. Auf die Bildaufnahmen des Überwachungssystems hat nur die bic-tec UG Zugriff.

4.3 Der Kunde leistet Gewähr, dass er sämtliche geltenden Datenschutzgesetze befolgt. Der Kunde wird die bic-tec UG von allen Kosten, Ansprüchen, Haftungen und Forderungen freistellen, die der bic-tec UG im Hinblick auf eine Verletzung dieser Gewährleistung entstehen. Die bic-tec UG führt ausschließlich die Tätigkeiten durch, die zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind, und zwar ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Kunden. Änderungen des Tätigkeitsfeldes und Verfahrensänderungen sind in Textform zu vereinbaren. Die bic-tec UG speichert oder verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden. Die bic-tec UG handelt daher als Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 16 dieses Vertrages.

5. Anlieferung, Abholung, Installation, Auf- und Abbau, Termine, Annahmeverzug

5.1 Die Überwachungssysteme werden an das Objekt geliefert und je nach Vereinbarung zwischen der bic-tec UG und dem Kunden (a) anschließend an dem Objekt durch die bic-tec UG aufgestellt und installiert oder (b) durch den Kunden selbst an dem Objekt aufgestellt und installiert. Soweit Ort und Zeitpunkt der Lieferung und/oder Aufstellung/Installation im Vertrag nicht spezifiziert sind, werden diese von der bic-tec UG mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen mitgeteilt. Übergibt die bic-tec UG das Überwachungssystem an den Kunden zur weiteren Einbringung/Installation an den Aufstellort, haftet der Kunde für darauffolgende Beschädigungen des Überwachungssystems und/oder Verletzungen von Rechtsgütern Dritter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

5.2 Der Kunde hat in eigener Verantwortung die baulichen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Aufstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte erforderlich sind. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in den Liefervoraussetzungen für Überwachungssysteme genannten Bedingungen eingehalten werden.

5.3 Soweit die Anfahrt zu dem Standort nicht möglich ist und die Anlieferung bzw. Abholung abgebrochen werden muss, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

5.4 Die Einhaltung eines vereinbarten Zurverfügungstellungstermins setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus.

5.5 Lehnt der Kunde die Annahme oder Abholung ab oder verzögert er diese ohne Berechtigung, muss der Kunde alle dadurch verursachten Kosten tragen.

5.6 Bei Verzug ist die bic-tec UG nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.

5.7 Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte der bic-tec UG bleiben unberührt.

6. Dienstleistungen im Alarmfall und Störungsfall

6.1 Das Überwachungssystem meldet bei jedem erfassten Betreten oder Befahren der Überwachungsbereiche während der Alarmzeiten oder bei einer technischen Störung einen Alarm („Alarmfall"), der bei der zertifizierten Not- und Serviceleitstelle der bic-tec UG eingeht.

6.2 Im Alarmfall wird die bic-tec UG nach pflichtgemäßem Ermessen: (a) eine Kontaktperson telefonisch kontaktieren; und/oder (b) bei vorhandenem Lautsprechersystem versuchen, Unbefugte zu vertreiben; und/oder (c) ein lokales Sicherheitsunternehmen benachrichtigen (siehe Ziffer 6.4); und/oder (d) die Polizei zur Gefahrenabwehr benachrichtigen (siehe Ziffer 6.5); oder (e) keine der vorgenannten Maßnahmen ergreifen, wenn nach Ermessenseinschätzung kein unbefugtes Betreten vorliegt. Kontaktpersonen werden in der Regel in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge kontaktiert. Bei Gefahr in Verzug erfolgt in der Regel keine telefonische Kontaktaufnahme.

6.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die benannten Kontaktpersonen während der Alarmzeiten telefonisch erreichbar sind.

6.4 Die bic-tec UG entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einschaltung eines lokalen Sicherheitsunternehmens, soweit diese Leistung vereinbart wurde. Die bic-tec UG schuldet nicht selbst die Erbringung der Interventionsdienstleistungen.

6.5 Bei Einschaltung der Polizei trägt der Kunde die hierdurch ggf. entstehenden Kosten.

6.6 Die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten obliegt dem Kunden.

6.7 Die bic-tec UG übersendet ein Alarmprotokoll am folgenden Arbeitstag.

6.8 Bei einer technischen Störung außerhalb der Alarmzeiten wird die Kontaktperson telefonisch kontaktiert.

6.9 Maßgeblich sind die Angaben im Alarmplan und/oder Sicherheitszertifikat.

6.10 Die Leistungen nach Ziffer 6 sind Dienstleistungen — kein Werkerfolg geschuldet.

7. Weitere Pflichten des Kunden; Änderungen von Alarmzeiten und Überwachungsbereichen; Verlegungen

7.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass für stromgebundene Überwachungssysteme eine ausreichende Stromversorgung (230V) zur Verfügung steht. Ohne Stromversorgung kann keine Überwachung erfolgen und die bic-tec UG nicht die in Ziffer 6 beschriebenen Dienstleistungen erbringen.

7.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Sichtfeld der Überwachungskameras frei einsehbar ist. Bei Blockaden ist die Haftung der bic-tec UG ausgeschlossen.

7.3 Der Kunde hat rechtzeitig vor Auslieferung den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Alarmplan per E-Mail zu übersenden.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, das Sicherheitszertifikat unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen.

7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kameraturm ohne vorherige Rücksprache mit der bic-tec UG zu verlegen.

7.6 Generelle Änderungen und Änderungen im Einzelfall hinsichtlich der Alarmzeiten sind rechtzeitig zu übermitteln.

7.7 Ausschließlich die im Alarmplan namentlich benannten Personen sind zu Änderungsmeldungen berechtigt.

7.8 Die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Überwachungsbereiche und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben trägt der Kunde.

7.9 Dem Kunden obliegen ab Anlieferung der Geräte am Objekt die vollständigen Verkehrssicherungspflichten.

7.10 Der Kunde garantiert berechtigt zu sein, der bic-tec UG das Aufstellen und Installieren der Überwachungssysteme erlauben zu können. Der Kunde stellt die bic-tec UG von jeglichen Ansprüchen Dritter, Kosten, Haftungen und Forderungen frei, die die bic-tec UG aufgrund der mangelnden Berechtigung des Kunden entstehen.

8. Vergütung, Zahlung

8.1 Sämtliche Vergütungspreise verstehen sich in Euro netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

8.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung. Bei Überlassung oder Beendigung innerhalb eines Kalendermonats erfolgt eine taggenaue anteilige Berechnung.

8.3 Die Vergütung ist binnen 14 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats, spätestens 14 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, zur Zahlung fällig.

8.4 Soweit die bic-tec UG im Einzelfall Aufgaben übernimmt, die dem Kunden obliegen, werden diese zu den jeweils gültigen Preisen berechnet.

8.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

8.6 Die bic-tec UG darf eine Erhöhung der Vergütungspreise mit einer Vorlauffrist von einem Monat verlangen. Stimmt der Kunde zu oder erklärt er sich nicht innerhalb der Frist, gelten die erhöhten Preise. Das ordentliche Kündigungsrecht jeder Partei nach Ziffer 18.1 bleibt unberührt.

9. Nutzung der Geräte durch den Kunden

9.1 Die bic-tec UG ist berechtigt, die Geräte gegen mindestens gleichwertige Geräte auszutauschen.

9.2 Die bic-tec UG ist berechtigt, an den Geräten Werbung anzubringen.

9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte: (a) nur in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu nutzen; (b) ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vom Objekt zu entfernen; (c) nur in geeigneten Einsatzgebieten zu platzieren und vor bekannten Gefahren zu schützen; (d) ordnungsgemäß zu behandeln; (e) nur durch eingewiesene und zuverlässige Mitarbeiter zu bedienen; (f) gemäß Gebrauchshinweisen zu betreiben; (g) keine Änderungen ohne Zustimmung auszuführen; (h) ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen; (i) im guten Betriebszustand zu erhalten.

9.4 Eine Weiterüberlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung erlaubt.

9.5 Mängel, Beschädigungen oder Verlust sind unverzüglich in Textform zu melden.

10. Eigentum, Zugangsrecht

10.1 Die Geräte bleiben Eigentum der bic-tec UG.

10.2 Eine etwaige Einfügung in Gebäude/Anlagen erfolgt nur zu vorübergehendem Zweck.

10.3 Der Kunde informiert die bic-tec UG unverzüglich über Maßnahmen oder Ereignisse, die das Eigentum beeinträchtigen.

10.4 Die bic-tec UG darf die Geräte nach vorheriger Ankündigung besichtigen und untersuchen.

11. Mängel

11.1 Im Falle der Zerstörung besteht keine Pflicht zum Ersatz.

11.2 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde den Mangel zu vertreten hat oder dieser aus seinem Einflussbereich resultiert.

11.3 Der Kunde ist zur unverzüglichen schriftlichen Mängelanzeige verpflichtet.

11.4 Die bic-tec UG ist berechtigt, die Geräte durch mangelfreie Geräte zu ersetzen.

11.5 Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden aufgrund mangelhaften Baugrundes oder Verletzung der Pflichten nach Ziffer 7.

11.6 Der bic-tec UG ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu gewähren.

11.7 Schutzrechtsansprüche Dritter sind unverzüglich zu melden.

12. Haftung

12.1 Die Haftung der bic-tec UG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen.

12.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht: (a) nach dem Produkthaftungsgesetz; (b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (c) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit; (d) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

12.3 Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Verjährung

13.1 Alle Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes/grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

13.2 Ansprüche der bic-tec UG wegen Verschlechterungen verjähren ein Jahr nach Rückgabe.

14. Höhere Gewalt, Außenwirtschaftsrecht

14.1 „Höhere Gewalt" bedeutet ein Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle, das vernünftigerweise weder vorhersehbar noch vermeidbar war.

14.2 Bis zum Beweis des Gegenteils gelten als Höhere Gewalt: (a) Terrorismus; (b) Devisen-, Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (c) hoheitliche Maßnahmen; (d) Seuche, Pandemie, Naturkatastrophe; (e) Explosion, Brand, Engpässe; (f) Cyberangriffe; (g) Streik, Aussperrung.

14.3 Bei Höherer Gewalt ist die bic-tec UG von der Erfüllung befreit. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, ist jede Partei zur Kündigung berechtigt.

14.4 Die Erfüllung steht unter Vorbehalt nationaler/internationaler Außenwirtschaftsvorschriften.

15. Versicherung

15.1 Die bic-tec UG unterhält eine Betriebs- und Bewachungs-Haftpflichtversicherung.

15.2 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssumme von 50.000,00 EUR je Überwachungs- oder Baudokumentationssystem vorzuhalten und nachzuweisen.

16. Auftragsverarbeitung

16.1 Die Parteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO ab, der integraler Bestandteil dieses Vertrags ist und vorrangig gegenüber diesen AGB gilt, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.

16.2 Der Kunde befolgt sämtliche geltenden Datenschutzgesetze.

16.3 Der Kunde wird auf besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber Betroffenen hingewiesen. Auf Wunsch stellt die bic-tec UG entsprechende Vorlagen kostenfrei zur Verfügung. Die sach- und fachgerechte Anbringung obliegt dem Kunden.

17. Speicherzeiten, Überlassung von Videomaterial

17.1 Die im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Videoaufnahmen („Videomaterial") werden für die im Vertrag vereinbarte Cloud-Aufbewahrungszeit gespeichert (Standard: 7 Tage; optional 30, 60, 90, 180 oder 365 Tage gemäß gewähltem Add-on) und danach unwiederbringlich gelöscht.

17.2 Die bic-tec UG übersendet auf Verlangen die Sequenzen, die Grundlage eines Alarmfalls waren, zu den jeweils gültigen Preisen.

17.3 Die bic-tec UG ist berechtigt, Behörden zur Strafverfolgung Einsicht zu gewähren.

18. Vertragslaufzeit, Kündigung; Pflichten bei Vertragsbeendigung

18.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von zehn Tagen gekündigt werden. Bei vereinbarter fester Laufzeit gelten die jeweiligen Vereinbarungen.

18.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtiger Grund für die bic-tec UG ist insbesondere: (a) Verstoß gegen Ziffer 4.3, 9.3 (a), 9.3 (i), 16.1, 16.2 oder 16.3; (b) Stromabtrennung; (c) Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen; (d) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse / Insolvenz.

18.3 Die Kündigung bedarf der Textform.

18.4 Die Geräte werden binnen vierzehn Tagen nach Vertragsende abgeholt.

18.5 Bei Verzögerung der Herausgabe kann eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.

19. Übertragungsrechte, Subunternehmen

19.1 Der Kunde darf den Vertrag nicht ohne Zustimmung übertragen. Die bic-tec UG darf den Vertrag auf verbundene Unternehmen übertragen.

19.2 Die bic-tec UG ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen.

20. Veröffentlichungen, Referenzkunden

20.1 Der Kunde gestattet die Verwendung seines Firmenlogos und die Nennung als Referenzkunde.

20.2 Im Übrigen wird die Zusammenarbeit nicht ohne Zustimmung offenbart.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Änderungen bedürfen der Textform.

21.2 Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

21.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig. Die bic-tec UG ist berechtigt, auch vor anderen zuständigen Gerichten Klage zu erheben.


— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —